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Berlin

Verfahrensschritt

Frühzeitige Beteiligung Öffentlichkeit - § 3 (1) BauGB

Zeitraum

durchführende Organisation

DEMOS Verfahrensträger / Institution

Anlass für die Planaufstellung ist die städtebauliche Neuordnung des Bereichs beiderseits der Heidestraße mit dem Ziel der Entwicklung von nicht mehr betriebsnotwendigen Bahnflächen zu einem gemischt genutzten Stadtquartier in attraktiver Innenstadtlage. Grundlage für die Planung ist der vom Senat von Berlin und vom Bezirksamt Mitte gleichlautend am 5. Mai 2009 beschlossene Masterplan „Heidestraße“ (Stand 29. Januar 2009), in dem die abgestimmten Leitlinien und Entwicklungsziele für den Standort dargestellt sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Grundstücke Heidestraße 23, 25 und 55 im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABI. 1961 S. 742) als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 ausgewiesen, während die weiteren Grundstücke und Flächen nach Freistellung von den Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) – mit Ausnahme der im Bebauungsplan nachrichtlich übernommenen planfestgestellten Flächen – dem ungeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen sind (s.a. Abschnitt I.2.4.2).

Natalie Walter

Anlass für die Planaufstellung ist die städtebauliche Neuordnung des Bereichs beiderseits der Heidestraße mit dem Ziel der Entwicklung von nicht mehr betriebsnotwendigen Bahnflächen zu einem gemischt genutzten Stadtquartier in attraktiver Innenstadtlage. Grundlage für die Planung ist der vom Senat von Berlin und vom Bezirksamt Mitte gleichlautend am 5. Mai 2009 beschlossene Masterplan „Heidestraße“ (Stand 29. Januar 2009), in dem die abgestimmten Leitlinien und Entwicklungsziele für den Standort dargestellt sind. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die Grundstücke Heidestraße 23, 25 und 55 im Baunutzungsplan in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABI. 1961 S. 742) als beschränktes Arbeitsgebiet der Baustufe V/3 ausgewiesen, während die weiteren Grundstücke und Flächen nach Freistellung von den Bahnbetriebszwecken nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) – mit Ausnahme der im Bebauungsplan nachrichtlich übernommenen planfestgestellten Flächen – dem ungeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen sind (s.a. Abschnitt I.2.4.2).

Natalie Walter

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